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Revision von Eigenhandelsgeschäft vom 30.10.2018 - 14:45

Eigenhandelsgeschäft

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    Eigengeschäft von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern, ("Wertpapierdienstleistungsunternehmen" nach § 1 I WpHG), dessen Gegenstand die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und derivativen (Finanz-)Instrumenten für eigene Rechnung ist (Effektengeschäft). Hierfür gelten nach § 32 WpHG spezifische Wohlverhaltensregeln.

    Gegensatz: Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute.

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