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Eigenhandelsgeschäft
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Eigengeschäft von Kreditinstituten oder Wertpapierhäusern, ("Wertpapierdienstleistungsunternehmen" nach § 1 I WpHG), dessen Gegenstand die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und derivativen (Finanz-)Instrumenten für eigene Rechnung ist (Effektengeschäft). Hierfür gelten nach § 32 WpHG spezifische Wohlverhaltensregeln.
Gegensatz: Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute.
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