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Revision von Einheitswert vom 12.11.2018 - 13:11

Einheitswert

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bewertungsgesetzes (BewG) für den Wert inländischen Grundbesitzes (§ 19 I BewG) in der Land- und Forstwirtschaft, in Gewerbebetrieben (Betriebsgrundstücke) und sonstige Grundstücke. Einheitswerte werden durch Steuerbescheid, den sog. Einheitswertbescheid, festgestellt (§ 180 I Nr. 1 AO). Da außerhalb der neuen Bundesländer noch immer die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 für die Ermittlung von Einheitswerten herangezogen werden und dies zu realitätsfernen Relationen der bewerteten Wirtschaftsgüter führt, ist die Einheitsbewertung für nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Westdeutschland mit Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 als verfassungswidrig eingestuft worden (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/­15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Bis zum 31.12.2019 hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen; liegt sie vor, kann die Einheitsbewertung bis 31.12.2024 weiter angewandt werden.

    Auf der Einheitsbewertung beruhen die Grundsteuer (GrSt) und die korrespondierende Kürzung bei der Gewerbesteuer (GewSt). Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie in Sonderfällen bei der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird seit 2002 eine Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) durchgeführt, an der sich auch ein Vorschlag zur Neufassung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer orientiert, den der Bundesrat bereits am 4.11.2016 (BR-Drs. 514/16 (B))  in den Bundestag eingebracht hat.

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