Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Einlagensicherung vom 26.02.2020 - 09:52

Einlagensicherung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Einlagensicherung gewährleistet in einem gewissen Umfang die Rückzahlungsansprüche privater und kleinerer gewerblicher Kunden eines Kreditinstitutes.

    2. Bedeutung: Als ex-post wirkendes Auffangnetz soll die Einlagensicherung die Schutzwirkungen der ex-ante wirkenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten im Sinne von Gläubiger- und Systemschutz verstärken. Sie wird subsidiär nur dann aktiv, sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststellt, dass der Finanzdienstleister aufgrund seiner eigenen Finanzsituation dauerhaft nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.

    3. gesetzliche Regelung: Das auf der europäischen Einlagensicherungs-Richtlinie basierende Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) regelt einen Höchstentschädigungsanspruch von 100.000 Euro je Einlage. Neben der gesetzlichen Einlagensicherung und ihren spezifischen Organisationen (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken, EdB; Entschädigungseinrichtung öffentlicher Banken, EdÖ) besteht in Deutschland traditionell ein System von freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen. Diese Institutionen werden von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft getragen und durch Umlagen bzw. Beiträge der jeweiligen Mitgliedsinstitute finanziert. Während die Sicherungssysteme der öffentlich-rechtlichen und der genossenschaftlichen Kreditinstitute auf die Gewährleistung des Erhalts des jeweils gefährdeten Instituts (Institutsschutz) ausgelegt sind und damit faktisch einen Einlagenschutz in unbegrenzter Höhe darstellen, zielt der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken auf den direkten Ersatz der Einlage ab (Einlagensicherung i.e.S.). Der Fonds der privaten Banken sichert die Einlagen (über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus) derzeit je Kunde bis zur Höhe von 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals eines Mitgliedsinstitutes. Bei einem Eigenkapital von 5 Mio. Euro (faktisches Minimum für eine Bank in Deutschland) beläuft sich das gesicherte Volumen auf 1 Mio. Euro je Kunde. Es ist vorgesehen, dieses Niveau bis 2025 schrittweise auf 8,75 Prozent/437.500 Euro zu senken, womit aber selbst bei der kleinsten Bank das heutige gesetzliche Mindestniveau immer noch deutlich überschritten würde. Zum 1.10.2017 wurde die freiwillige Einlagensicherung der privaten Banken reformiert, Kommunen und Finanzinstitute sind von der Einlagensicherung der privaten Banken seither vollständig ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche von Unternehmen aus Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen. Ab dem 1.1.2020 wird zudem der Schutz von langfristigen Einlagen der Unternehmen entfallen.

     

     

    Am 24.11.2015 hat die Europäische Kommission in Fortentwicklung der Bankenunion einen Verordnungsentwurf zur Schaffung einer europäischen Einlagensicherung (European Deposit Insurance System/EDIS) vorgelegt. Dieser sieht eine Vergemeinschaftung der nationalen Einlagensicherungssysteme bis zum Jahr 2024 vor.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com