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Eintragungsbewilligung
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Wird ein Antrag, z.B. auf Eintragung einer Grundschuld, beim Grundbuchamt eingereicht, ist die Eintragung nur möglich, wenn der Grundstückseigentümer dies bewilligt (§ 19 GBO). Die Eintragungsbewilligung muss i.d.R. öffentlich beglaubigt sein. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld oder der persönlichen Haftung unterwirft.
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