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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gemäß § 183 S. 1 BGB vorherige Zustimmung einer dritten Person, insbesondere zu einer Willenserklärung bzw. zu einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter zum Abschluss eines Girovertrages durch ihr minderjähriges Kind; vgl. § 107 BGB).
Nachträgliche Zustimmung: Genehmigung (§ 184 I BGB).
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