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Einzelkaufmann
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Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, der sein Handelsgewerbe ohne Gesellschafter oder nur mit stillem/n Gesellschafter/n betreibt (stille Gesellschaft, vgl. §§ 230 ff. HGB). Seine Firma (d. h. sein Handelsname) muss den Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann” bzw. „eingetragene Kauffrau” oder die entsprechende Abkürzung „e. K.” bzw. "e. Kfm." oder „e. Kfr.” enthalten (§ 19 I Nr. 1 HGB). Gemäß § 2 b I KWG dürfen Kreditinstitute i. S. d. KWG nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. Ein Kaufmann ist regelmäßig auch Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (bedeutsam für das Verbraucherrecht).
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