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Erstversicherungsunternehmen
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sind gemäß § 7 Nr. 33 VAG Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen sowie der in § 3 I VAG genannten Unternehmen und Einrichtungen. Zu Letzteren gehören u.a. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände, die aufgrund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen, die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen, sowie die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse.
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