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Factoring, rechtliche Einordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Factoring ist kein Bankgeschäft i.S. des § 1 I 2 KWG, sondern eine Finanzdienstleistung gemäß § 1 Ia 2 Nr. 9 KWG. Factoringinstitute sind von daher Finanzdienstleistungsinstitute und i.d.R. Tochtergesellschaften von Kreditinstituten. Die nachfolgende Abbildung gibt die rechtl. Abgrenzung des Factorings zur Kreditgewährung gegen Zession wieder:

    Factoring
    • Factoring
    • Kreditgewährung gegen Zession
    • Forderungsankauf geregelt durch Kaufvertrag
    • Forderungsabtretung geregelt durch Kreditsicherungsvertrag (Sicherungsvertrag)
    • Abtretung der Forderungen zur Erfüllung des Kaufvertrags
    • Sicherungsweise Abtretung der Forderungen (Sicherungszession)
    • kein Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen
    • Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen

    Vgl. auch Factoring.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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