Familiengesellschaft
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Gesellschaft, deren Anteile sich (jedenfalls weitgehend) in den Händen von Mitgliedern einer oder mehrerer Familien befinden. Kennzeichnend sind regelmäßig in Gesellschaftsvertrag oder Satzung getroffene Vorkehrungen gegen eine Überfremdung der Gesellschaft (z.B. durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien, § 68 II AktG).
Gesellschaftsverträge zwischen Familienangehörigen werden vielfach aus Steuerersparnisgründen geschlossen. Progressionsvorteile bei der Einkommensteuer (ESt) können sich durch Gewinnverteilung auf mehrere Personen, v.a. Kinder, ergeben. Auch die Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Beteiligung der Erben zu Lebzeiten des Erblassers kann Motiv für eine Familiengesellschaft sein. Die steuerliche Anerkennung von Familien-Personengesellschaften setzt allerdings das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft voraus.
Aktiengesellschaften (AG) sind dann Familiengesellschaften, wenn sich die Aktien mehrheitlich oder vollständig in den Händen von Familienangehörigen befinden. Beschäftigen diese weniger als 500 Arbeitnehmer, finden die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach § 1 I Nr. 1 dieses Gesetzes auch bei einer Eintragung vor dem 10.8.1994 keine Anwendung.