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Familienleistungsausgleich
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Der Grundbedarf von minderjährigen leiblichen Kindern sowie in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum 25. Lebensjahr wird bei der Einkommensteuer (ESt) mittels des Kindergeldes bzw. des Kinder- und Betreuungsfreibetrags berücksichtigt (§ 31 EStG). Die Alternativen sind in einem sog. dualen System des Familienleistungsausgleichs verknüpft, sie können nur alternativ in Anspruch genommen werden. Zunächst wird im laufenden Kalenderjahr Kindergeld monatlich gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung hat das Finanzamt die für den Steuerpflichtigen günstigere Alternative zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag (nicht aber der Betreuungsfreibetrag) und das Kindergeld wurden in den letzten Jahren regelmäßig an die Höhe des Existenzminimums für Kinder angepasst. Einzelheiten zur aktuellen Höhe, zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern und zur Aufteilung zwischen unverheirateten und getrennten Eltern ergeben sich aus §§ 32 I, VI, §§ 62 ff. EStG.
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