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Finanzergebnis
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im Rahmen der Ergebnisspaltung der Teil des Jahresüberschusses, der sich als Saldo aus der Anlage (Zinserträge) und der Aufnahme von liquiden Mitteln (Zinsaufwendungen) ergibt (Positionen 9. bis 13. nach Gesamtkostenverfahren bzw. 8. bis 12. nach Umsatzkostenverfahren, § 275 HGB). Unabhängig von der Wahl des Verfahrens ist der separate Ausweis des Finanzergebnisses gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl ist die Erstellung eines Finanzergebnisses im Rahmen einer Ergebnisspaltung zumindest unternehmensintern sinnvoll, um einen detaillierteren Einblick in die Erfolgs- bzw. Ertragslage des Unternehmens zu erhalten.
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