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Gattungsschuld
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Im Gegensatz zur Stückschuld ist die Leistung des Schuldners nicht konkret, sondern nur der Gattung nach bestimmt. Gegenstand der Gattungsschuld sind vertretbare Sachen. Auch die Geldschuld ist regelmäßig eine, wenngleich spezielle Gattungsschuld. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung genügt hier die Leistung einer Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB). Erfolgt dies nicht, kann der Gläubiger weiter Lieferung aus der Gattung verlangen. Hat jedoch der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache seinerseits Erforderliche getan, sie z.B. zur Abholung bereitgestellt, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die ausgesonderte Sache (sog. „Konkretisierung”), und es gelten nunmehr die Regeln zur Stückschuld (§ 243 II BGB). Was zur Konkretisierung erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art der Verpflichtung des Schuldners, insbesondere dem Leistungsort (§ 269 BGB).
In der Wirtschaftspraxis beschränken Händler das Beschaffungsrisiko oft durch einen sog. Selbstlieferungsvorbehalt. Danach werden sie grundsätzlich bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit von ihrer Leistungspflicht frei, wenn sie von ihrem Lieferanten im Stich gelassen werden und auch anderweitig kein Deckungskauf zu ähnlichen Preisen möglich ist.
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