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Gemeinschaftsdepot
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1. Begriff: Ein Gemeinschaftsdepot wird für gemeinsame Rechnung mehrerer Hinterleger eingerichtet. Es kann als Und-Depot (Und-Konto) bzw. Oder-Depot (Oder-Konto) geführt werden. Hierbei können im Rahmen des Und-Depots nur alle Depotinhaber (Depotkunde) gemeinsam verfügen. Im Rahmen des Oder-Depots ist es jedem Depotinhaber möglich alleine über das Depot zu verfügen.
2. Merkmale: Zur Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots ist eine Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO) bei jedem einzelnen Depotmitinhaber durchzuführen. Die Art des Gemeinschaftsdepots wird im Zweifel (soweit nicht Anderes vereinbart ist) von der Verfügungsberechtigung über das Depot bestimmt; bei Einzelzeichnungsbefugnis der Depotmitinhaber gilt das Oder-Depot, bei nur gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis das Und-Depot als vereinbart.
Vgl. auch Depotkonto.
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