Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Gemeinschaftsdepot vom 30.10.2018 - 14:18

Gemeinschaftsdepot

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Ein Gemeinschaftsdepot wird für gemeinsame Rechnung mehrerer Hinterleger eingerichtet. Es kann als Und-Depot (Und-Konto) bzw. Oder-Depot (Oder-Konto) geführt werden. Hierbei können im Rahmen des Und-Depots nur alle Depotinhaber (Depotkunde) gemeinsam verfügen. Im Rahmen des Oder-Depots ist es jedem Depotinhaber möglich alleine über das Depot zu verfügen.

    2. Merkmale: Zur Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots ist eine Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO) bei jedem einzelnen Depotmitinhaber durchzuführen. Die Art des Gemeinschaftsdepots wird im Zweifel (soweit nicht Anderes vereinbart ist) von der Verfügungsberechtigung über das Depot bestimmt; bei Einzelzeichnungsbefugnis der Depotmitinhaber gilt das Oder-Depot, bei nur gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis das Und-Depot als vereinbart.

    Vgl. auch Depotkonto.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com