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gemischte Aufwendungen
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Ausgaben, die sowohl einen privat veranlassten als auch einen Anteil Betriebsausgaben oder Werbungskosten enthalten. In einer Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs gemischte Ausgaben anerkannt und damit eine Aufteilung von Aufwendungen in einen steuerlich abzugsfähigen Anteil (Werbungskosten, Betriebsausgaben) und in einen nicht-abzugsfähigen Anteil (private Veranlassung) generell zugelassen.
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