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gemischte Unternehmen
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1. i.e.S.: Unternehmen, die weder Kreditinstitute i.S. des KWG noch Finanzholding-Gesellschaften i. S. des KWG sind, zu denen aber mindestens ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen (§ 1 VII KWG) gehört (§ 1 IIIb KWG). Gemischte Unternehmen unterliegen der Bankenaufsicht nur partiell; sie können zu Angaben im Rahmen der Monatsausweise verpflichtet werden (§ 25 IV 2 KWG), ferner von bankaufsichtlichen Auskünften und Prüfungen betroffen sein (§ 44 I Nr. 1a KWG). 2. I.w.S.: Synonym für joint venture.
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