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nach § 184 I BGB nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, z.B. Genehmigung der Eltern (gesetzliche Vertreter) zu dem bereits erfolgten Abschluss eines Kauf-, Bank- bzw. Girovertrages ihres beschränkt geschäftsfähigen Kindes (§ 108 BGB). Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück; dieses ist dann von Anfang an gültig.
Vorherige Zustimmung: Einwilligung.
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