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Revision von Genussrechte vom 09.04.2020 - 16:12

Genussrechte

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    gesetzlich nicht näher geregelte, aber in § 221 AktG erwähnte Gläubigerrechte, die i.d.R. eine Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens verbriefen, ohne echte Mitgliedschafts- bzw. Eigentümerrechte darzustellen. Die die Genussrechte verbriefenden Wertpapiere (Genussschein) werden dem Genusskapital zugerechnet. Genussrechte sind eine (mezzanine) Finanzierungsform, die ausschließlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz (hier als Partizipationskapital) bekannt ist. In Deutschland werden Genussrechte im Aktien- und Steuerrecht zwar genannt, aber nicht weiter definiert oder geregelt. Aus Unternehmenssicht liegt der Vorteil von Genussrechten damit in den flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten. Genussrechte können als Genussscheine in Form von Inhaber- oder Namenspapieren wertpapiermäßig verbrieft werden.

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