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Revision von Genussrechtskapital vom 05.11.2018 - 22:23

Genussrechtskapital

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    Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten gebildet wird und bilanziell in einem eignen Posten „Genusskapital“ ausgewiesen werden kann (§ 266 III HGB). Regelmäßig wird Genussrechtskapital als Fremdkapital behandelt. Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.) hat in seiner Stellungnahme 1/1994 grundlegende Kriterien für einen Ausweis als Eigenkapitalersatz aufgestellt: (a) Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, (b) Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe, (c) Kapitalüberlassung von mindestens fünf Jahren und (d) Nachrangabrede, d.h. Nachrangigkeit der Forderung im Insolvenz- oder Liquidationsfall gegenüber allen Gläubigern.

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