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Genussrechtskapital bei Sparkassen
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1. Über Genussrechte begebene Wertpapiere (Genussscheine) mussten früher auf den Namen lauten und konnten zusätzlich an Order gestellt werden. Sparkassenrecht gestattet heute solchen Banken auch, Genussrechte in Form von Inhaberpapieren zu verbriefen. Das Verfahren zur Emission von Genussrechten ist unterschiedlich geregelt. Übereinstimmend ist festgelegt, dass Genussrechtsinhabern keine Mitwirkungs- und Kontrollrechte gegenüber der Sparkasse eingeräumt werden. Auch Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse werden ausgeschlossen. Genussrechte berechtigen im Falle eines Jahresüberschusses zum Bezug einer jährlichen Vergütung, die i.Allg. gewinnorientiert ist. Die Vereinbarung einer festen Grundverzinsung ist zulässig. Soweit im Geschäftsjahr ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, entfällt die Verzinsung. Zusätzlich muss das Genussrechtskapital am Verlust anteilsmäßig teilnehmen.
2. Unter den Voraussetzngen des § 10 V KWG Teil des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute.
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