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Gesamtgläubiger
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Bezeichnung für mehrere Gläubiger, die aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt sind, eine Leistung in der Weise zu fordern, dass jeder die ganze Leistung verlangen kann, der Schuldner die Leistung jedoch nur einmal an einen der Gläubiger bewirken muss (§ 428 BGB). Jeder Gläubiger trägt das Risiko, nichts zu erhalten, wenn der Schuldner bereits an einen der anderen Mitgläubiger voll geleistet hat (z.B. bei Auszahlung des Guthabens aus einem Oder-Konto an einen der Kontoinhaber). Im Innenverhältnis sind Gesamtgläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 430 BGB).
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