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Gesamtgrundpfandrecht
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Grundpfandrecht, das als einheitliches Recht an mehreren Grundstücken (vgl. § 1113 BGB) besteht (§ 1132 BGB) und als Gesamthypothek oder als Gesamtgrundschuld (vgl. § 1192 BGB) ausgestaltet sein kann. Jedes der belasteten Grundstücke haftet für den Gesamtbetrag, der Gläubiger kann regelmäßig nach seinem Belieben die Befriedigung aus jedem der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise suchen (§ 1132 I BGB). Es handelt sich somit um eine Form dinglicher Gesamtschuld.
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