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Gesetz
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1. I.w.S.: jede Rechtsvorschrift, d.h. ein sich an einen großen Kreis von Personen richtender, eine Vielzahl von Fällen betreffender („generell-abstrakter”) hoheitlicher Rechtsetzungsakt („positives” bzw. „materielles” Gesetz im Unterschied zum Gewohnheitsrecht).
2. I.e.S.: nur das „formelle” Gesetz, das in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf verfassungsgemäßem Wege (z.B. nach Art. 70 ff. GG) zustande kommt (z.B. KWG, BörsG). Das formelle Gesetz geht im Range den Rechtsverordnungen vor; diese (z.B. Anzeigenverordnung) müssen umgekehrt hierauf gestützt werden (Art. 80 GG). Für „wesentliche” Angelegenheiten gilt im demokratischen Rechtsstaat (Art. 20 II, III GG) ein „Parlamentsvorbehalt”, d.h. deren Regelung muss durch formelles Gesetz erfolgen.
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