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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (BSchuWG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG); 1. Inhalt: Das BSchuWG ist seit 01.08.2006 in Kraft. Mit dem BSchuWG wurde das BMF ermächtigt, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:
    a) Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;
    b) Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen;
    c) Führung des Bundesschuldbuchs;
    d) Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.

    2. Entwicklung: Aufgrund der Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets in Folge der im Jahr 2007 begonnenen Finanzkrise haben sich alle Staaten des Euroraums verpflichtet, ab 01.01.2013 Umschuldungsklauseln für den Fall eines drohenden Zahlungsausfalls einzuführen. Diese finden in § 4a BSchuWG Eingang. Hierdurch können die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen.

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