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- Revision von Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute vom 09.04.2020 - 17:24
- Revision von Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute vom 04.03.2020 - 13:22
- Revision von Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute vom 04.03.2020 - 11:27
- Revision von Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute vom 06.11.2018 - 15:51
Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute
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1. Allgemein: Teil des Jahresabschlusses der Kreditinstitute, der entsprechend der Generalklausel in § 264 II HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln soll. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) als Spezialnormensammlung. Nach § 2 RechKredV können Kreditinstitute zwischen der Staffelform und der Kontoform wählen. Die Ertragsseite der Gewinn- und Verlustrechnung wird im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Erträge nach Geschäftsbereichen (Kredite, Wertpapiere, Beteiligungen usw.) und unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidung in die beiden Leistungsbereiche „liquiditätsmäßig-finanzieller Bereich” und „technisch-organisatorischer Bereich” gegliedert. Auch auf der Aufwandsseite werden die Posten hiernach gegliedert. Kennzeichnend für die GuV von Kreditinstituten ist die bankenspezifische Zulassung der Kompensation von Erträgen und Aufwendungen bei den Posten Abschreibungen und Wertberichtigungen und Erträge aus Zuschreibungen (Posten 13 bis 16 der Staffelform) sowie die Bildung des durch Kompensation entstehenden Postens Nettoertrag oder Nettoaufwand aus Finanzgeschäften (Posten 7 der Staffelform) (§ 340c HGB, wobei die Begriffe Abschreibungen und Wertberichtigungen synonym verwendet werden). Im Gegensatz zur Kontoform (Formblatt 2 RechKredV) weist die Staffelform (Formblatt 3 RechKredV) als Zwischenposten das „Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit” und das „außerordentliche Ergebnis” aus. Im „Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit” schlagen sich alle betrieblichen Aufwendungen und Erträge nieder, auch sonstige und aperiodische. Das „außerordentliche Ergebnis” umfasst Aufwendungen und Erträge, die „außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen” (§ 277 IV HGB). Als Beispiele dafür sind Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung ganzer Betriebe oder wesentlicher Betriebsteile (bei Kreditinstituten z.B. Verkauf eines Zweigstellennetzes) sowie Aufwendungen aus außergewöhnlichen Schadensfällen zu nennen. Die Erfolgsspaltung der Gewinn- und Verlustrechnung ist eine grundlegend andere als die Erfolgsspaltung des internen Rechnungswesens, also insbes. in der Kosten- und Erlösrechnung.
2. Formblätter lt. RechKredV: Die RechKredV normiert die GuV von Kreditinstituten mit Hilfe von Formblatt 2 für die Konto- sowie Formblatt 3 für die Staffelform (vgl. nachfolgende Übersichten). Letztere erlaubt innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung die Überleitung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust, was bei Anwendung der Kontoform nur außerhalb des Schemas möglich ist. Darüber hinaus lässt die Anwendung der Staffelform den Ausweis von Zwischensalden (Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit und außerordentliches Ergebnis) zu und erleichtert Saldierungen.
3. Erläuterungen: Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute.
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