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Gewinneinkunftsarten
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1. nach der Einteilung des § 2 II Nr. 1 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
2. Gewinnermittlung:
a) Die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG (originäre Buchführungspflicht), wenn die Schwelle des § 141 AO überschritten ist; ansonsten erfolgt die Gewinnermittlung wahlweise nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, Einnahmen-Ausgabenrechnung (Einnahmenüberschussrechnung) nach § 4 III EStG oder durch freiwilligen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG.
b) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I, Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG (derivative Buchführungspflicht) oder Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG ermittelt.
c) Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden durch freiwilligen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG oder Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG ermittelt. Welche Gewinnermittlungsart infrage kommt, ist jeweils davon abhängig, welche Rechnungslegungspflichten nach Handels- und Steuerrecht bestehen.
3. Andere Einkunftsarten: Überschusseinkunftsarten.
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