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Revision von Gläubiger einer Spareinlage vom 07.11.2018 - 13:47

Gläubiger einer Spareinlage

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    grundsätzlich der auf der Sparurkunde verzeichnete Kontoinhaber; dieser kann jedoch mit dem Kreditinstitut vereinbaren, dass ein Dritter Gläubiger der Spareinlage werden soll, z.B. im Todesfall des Einzahlers. Hierzu kann die Gläubigereigenschaft sofort bei Einzahlung oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die begünstigte Person übertragen werden. Zudem kann der Gläubiger das Recht an der Spareinlage im Wege einer Zession oder Verpfändung auf einen Dritten übertragen.

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