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Green Clause
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Green Ink Clause; aufgrund der Green Clause ist die Bank, bei der ein Akkreditiv zahlbar gestellt ist, ermächtigt, an den Akkreditiv-Begünstigten unter der Haftung der eröffnenden Bank Vorschüsse zu zahlen, wobei es ihr überlassen bleibt, ob sie eine Einlagerung der Ware bis zur Versendung verlangen will oder nicht. Bei der dem gleichen Zweck dienenden Red Clause wird dagegen bereits im Akkreditiv (je nachdem, ob eine Red Clause auf gesicherter oder ungesicherter Basis verwendet wird) festgelegt, ob die Waren im Falle der Bevorschussung des Akkreditivs einzulagern sind oder nicht. Die Green Clause wird auch Green Ink Clause genannt, weil sie im Akkreditiv üblicherweise in grüner Tinte vermerkt wird.
Vgl. auch Packing Credit.
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