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Revision von Grundbuchamt vom 30.07.2012 - 18:32

Grundbuchamt

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    staatliche Behörde, die mit der Führung der Grundbücher beauftragt ist; meist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts, die Grundbücher für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zu führen hat (§ 1 I GBO).

    Die Amtsgerichte nehmen diese Aufgabe im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr; intern ist mit der Bearbeitung von Grundbuchsachen der Rechtspfleger beauftragt (§ 3 Nr. 1 lit. h RPflG). Gegen dessen Entscheidung (z.B. Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Grundschuld) kann beim Grundbuchrichter Erinnerung eingelegt werden (§ 11 RPflG), dagegen ist wiederum die Beschwerde zum Landgericht, u.U. die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich (§§ 71 ff. GBO). Erleidet ein Dritter durch eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten eines Bediensteten des Grundbuchamtes einen Schaden (z.B. Inhaber einer Grundschuld bei der ungerechtfertigten Löschung seines Rechts und einer damit verbundenen Rangeinbuße), hat diese Person einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens gegen das Land, dessen Behörde das Grundbuchamt ist (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB; sog. Amtshaftung). Das Grundbuchamt arbeitet eng mit dem Katasteramt zusammen, das die tatsächlichen Verhältnisse der in dem Bezirk gelegenen Grundstücke erfasst.

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