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Grundschuld
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Grundpfandrecht, nach welchem das belastete Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet (§§ 1191 ff. BGB). Anders als die Hypothek dient die Grundschuld rechtlich nicht unmittelbar der Sicherung einer Forderung; sie ist also nicht akzessorisch, sondern abstrakt. Die Grundschuld kann von vornherein für den Eigentümer eingetragen werden (§ 1196 BGB; Eigentümergrundschuld). In der Praxis ist sie meist Fremdgrundschuld, dient wie die Hypothek zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers und wird daher als Sicherungsgrundschuld bezeichnet. Auf die Grundschuld finden die für die Hypothek geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit diese nicht den Bestand einer Forderung voraussetzen (§ 1192 I BGB). Viele rechtliche Funktionen sind daher denen der Hypothek angeglichen, wie Beeinträchtigung der Sicherheit, Bestellung, Briefbildung, Geltendmachung und Verwertungsfunktion, Haftungsverband, Löschung und Übertragung. Im Rahmen der banküblichen Beleihungsgrenzen sind Grundschulden für Banken eine bevorzugte, grundsätzlich wenig arbeitsaufwendige Sicherheit. Bei erforderlichen Krediterhöhungen können durch Tilgungen freigewordene Grundschuldteile sogleich wieder als Sicherheit herangezogen werden.
Eigentümergrundschulden können von Kreditnehmern schnell an die Bank abgetreten und damit als Kreditsicherheit genutzt werden.
Sonderform: Rentenschuld.
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