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Handelsbuch
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Zusammenfassung (der Vermögensgegenstände) des Wertpapierhandels eines Instituts i.S. des KWG (Kreditinstitut i.S. des KWG, Finanzdienstleistungsinstitut i. S. des KWG) zum Zwecke der Bankenaufsicht, die von der EG-Kapitaladäquanz-Richtlinie (Art. 2 VI) veranlasst und in Form des § 1 XII KWG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Der Zweck des Handelsbuches besteht in der separaten Erfassung und Bewertung von Risikopositionen aus dem Handel mit Wertpapieren (Handelsbuch-Risikopositionen). Für die Zuordnung einer Position zum Handelsbuch ist die Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Handelserfolgs maßgeblich. Der Begriff dieses "Handelszwecks" ist gesetzlich nicht definiert. Ausgangspunkt für die Abgrenzung des Handelsbestands ist der Begriff Finanzinstrumente. Wie diese sind auch Edelmetalle, handelbare Forderungen und Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen, sofern hieraus ein Eigenhandelserfolg im Sinne eines Nettoertrags aus Finanzgeschäften (Arbitrage) erzielt werden soll. Das Handelsergebnis ist nach § 340c I HGB als (Netto-)Ertrag oder (Netto-)Aufwand aus Finanzgeschäften auszuweisen. Wertpapiere, die nicht dem Handelsbestand angehören, sind Finanzanlagen oder aber Wertpapiere der Liquiditätsreserve im Sinne der Negativabgrenzung in § 340f I HGB.
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