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Handelsrechnung
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Nachweis des Verkäufers über die Erfüllung des Kaufvertrages (Kauf) und im internationalen Warenverkehr Grundlage für die Ausstellung anderer Dokumente, wie Konsulatsfaktura und Zollfaktura. Die Handelsrechnung dient als Grundlage für die Einfuhrprüfung und Verzollung im Empfängerland. Einzelne Staaten verlangen die Beglaubigung der Handelsrechnung durch die Industrie- und Handelskammer oder durch ihr Konsulat („legalisierte Handelsrechnung”). Eine Handelsrechnung, die zur Ausnutzung eines Akkreditivs vorgelegt wird, muss auf den Namen des Akkreditivauftraggebers ausgestellt sein, sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist. Banken leisten grundsätzlich nur Zahlung bis zur Höhe des Akkreditivbetrags, selbst wenn die Handelsrechnung einen höheren Betrag ausweist. Die Beschreibung der Waren in der Handelsrechnung muss mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen (Art. 18c ERA 600). Handelsrechnung haben im Allg. Gewichts- und Mengenangaben, Preis-, Gewichts- und Mengenspezifikationen, Abmessungen, Qualitätsbezeichnungen, eine Markierung der Packstücke sowie Vermerke über Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu enthalten. Anhand des Akkreditivtextes ist zu prüfen, welche Angaben die Handelsrechnung auszuweisen hat. Hinsichtlich der Mengen-, Betrags- und Preisangaben ist Art. 30 ERA 600 über zulässige Toleranzen zu beachten.
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