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hartes Kernkapital
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Das harte Kernkapital eines Instituts i.S. der CRR bildet zusammen mit seinem zusätzlichen Kernkapital das Kernkapital des Instituts (Art. 25 CRR). Das harte Kernkapital besteht gemäß Art. 26 I 1 CRR aus den folgenden Komponenten:
- Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen der Art. 28, 29 CRR erfüllen (Hybridkapital);
- das mit diesen Kapitalinstrumenten verbundene Agio;
- einbehaltene Gewinne;
- das kumulierte sonstige Ergebnis;
- die sonstigen Rücklagen;
- der Fonds für allgemeine Bankrisiken.
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