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Revision von hartes Kernkapital vom 14.11.2018 - 12:31

hartes Kernkapital

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    Das harte Kernkapital eines Instituts i.S. der CRR bildet zusammen mit seinem zusätzlichen Kernkapital das Kernkapital des Instituts (Art. 25 CRR). Das harte Kernkapital besteht gemäß Art. 26 I 1 CRR aus den folgenden Komponenten:
    - Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen der Art. 28, 29 CRR erfüllen (Hybridkapital);
    - das mit diesen Kapitalinstrumenten verbundene Agio;
    - einbehaltene Gewinne;
    - das kumulierte sonstige Ergebnis;
    - die sonstigen Rücklagen;
    - der Fonds für allgemeine Bankrisiken.

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