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Inventur

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden bei Gründung eines Unternehmens und am Ende eines Geschäftsjahres bzw. Wirtschaftsjahres nach § 240 HGB bzw. §§ 140 ff. AO.

    2. Ziel der Inventur sind die vollständige und richtige Erfassung sowie die sachgerechte Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zur Überprüfung der mengen- und wertmäßigen Bilanzansätze. Die Inventur ist Grundlage des Jahresabschlusses. Die Bestandsaufnahme von körperlichen Gegenständen erfolgt durch Zählen, Messen oder Wiegen (körperliche Inventur), die von nichtkörperlichen Vermögensgegenständen anhand von Belegen (buchmäßige Inventur) oder mithilfe von Urkunden (Inventur anhand von Urkunden).

    3. Arten: Da die klassische Stichtagsinventur zu erheblichen Störungen des Produktionsablaufs führen kann, hat der Gesetzgeber für die Vermögensgegenstände, insbesondere das Vorratsvermögen, Inventurerleichterungen geschaffen. Bei der vor- oder nachgelagerten Stichtagsinventur (§ 241 III HGB) erfolgt die Bestandsaufnahme an einem Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag bei wertmäßiger Fortschreibung bzw. Rückrechnung auf den Bilanzstichtag. Die permanente Inventur (§ 241 II HGB) ist erlaubt, wenn alle Bestände, Zu- und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge eingetragen und belegmäßig nachgewiesen werden, so dass die körperliche Inventur der Vermögensgegenstände auf das gesamte Wirtschaftsjahr verteilt werden kann. Neben der vollständigen Inventur (Regelfall nach § 240 I HGB) ist die Stichprobeninventur (§ 241 I HGB) erlaubt, sofern der Aussagewert der repräsentativen Teilinventur dem Aussagewert der Vollinventur gleichwertig ist. Bestimmte Vermögensgegenstände dürfen, sofern sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festbewertung nach § 240 III HGB) angesetzt werden, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt; die körperliche Bestandsaufnahme ist nur an jedem dritten Bilanzstichtag erforderlich. Gleichartige Vermögensgegenstände dürfen nach § 240 IV HGB zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet werden (Gruppenbewertung).

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