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Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach § 18 KWG sind die Kreditinstitute i.S. des KWG verpflichtet, die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße anhand von Unterlagen (Kreditunterlagen) zu prüfen. Jedes Kreditinstitut muss sich von einem Kreditnehmer (Kreditnehmerbegriff des KWG), dem ein Kredit von insgesamt mehr als 750.000 Euro i.S. des § 21 KWG (Kreditbegriff des KWG) oder mehr als zehn Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts gewährt werden soll, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lassen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten, zu denen auch andere Unternehmen eines Konzerns zählen können, offensichtlich unbegründet wäre (Kreditsicherheit). Darüber hinaus kann von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden, wenn der Kredit durch Grundpfandrechte auf vom Kreditnehmer selbst genutztes Wohneigentum gesichert ist, die Höhe des Kredits nicht mehr als 80 Prozent des Beleihungswerts des Pfandobjekts i.S. von § 16 I und II Pfandbriefgesetz ausmacht und die vom Kreditnehmer geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen von ihm störungsfrei erbracht werden.

    2. Zweck: Obwohl eine Kreditwürdigkeitsprüfung auch im Interesse der Bank liegt, ist die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzlich verankert, damit sie unabhängig von der Verhandlungsmacht des Kreditnehmers leichter durchgesetzt werden kann. Die Untergrenze für die Verpflichtung ist für alle Kreditinstitute in Deutschland einheitlich festgelegt, um Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler Ebene vorzubeugen. Jedoch schließt dies insbesondere in grenznahen Gebieten Verzerrungen des Wettbewerbs mit Kreditinstituten mit Sitz im Ausland nicht aus.

    3. Zeitraum: Die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt sich nicht auf den Zeitpunkt der Zusage eines Kredits, sondern gilt für dessen gesamte Laufzeit. Jahresabschlüsse sollten nicht länger als 18 Monate zurückliegen; um die Geschäftsentwicklung des Kreditnehmers beurteilen zu können, bedarf es aber der Vorlage mehrerer Jahresabschlüsse. Werden Konzernabschlüsse erstellt, sind grundsätzlich auch diese anzufordern. Das Informationsmaterial sollte stets möglichst aktuell sein.

    4. Ausnahmen: Von der Pflicht der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach § 21 II KWG ausgenommen:
    a) Kredite an den Bund, die Länder und an deren Sondervermögen sowie Kommunalkredite,
    b) Geldmarktkredite, die an andere Institute i.S. des KWG gewährt werden, ungesichert sind, als Guthaben nur der Geldanlage dienen und in spätestens drei Monaten fällig sind (bei zentraler Liquiditätshaltung im Bereich der Sparkassen bzw. Kreditgenossenschaften kann die Befristung über drei Monate hinausgehen),
    c) bestimmte von anderen Instituten angekaufte Wechsel mit Laufzeiten bis zu drei Monaten, sofern diese üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden, sowie
    d) abgeschriebene Kredite.
    Nach § 21 III KWG ist § 18 KWG auch nicht anwendbar bei Realkrediten, bestimmten Krediten mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, Krediten an nicht bereits in § 21 II Nr. 1 KWG genannte inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, an die Europäische Union (EU), die Europäische Atomgemeinschaft oder an die Europäische Investitionsbank (EIB) sowie bei Krediten, soweit sie vom Bund oder einem seiner Sondervermögen, einem Bundesland oder von Kommunen gewährleistet sind. Für das (echte) Factoring sowie durch bestimmte Sicherheiten gedeckte Kredite enthält schließlich § 21 IV KWG eine Ausnahmeregelung. Zu den besonderen Pflichten eines Abschlussprüfers gehört es auch festzustellen, ob die Anforderungen aus § 18 KWG von dem Kreditinstitut erfüllt wurden (§ 29 I 2 Nr. 2 KWG).

    Vgl. auch Bankenaufsicht.
     

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