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Investmentsteuerreformgesetz
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Das seit 1.1.2018 wirksame Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) dient der steuerlichen Gleichstellung von in- und ausländischen Investmentfonds sowie der Vereinfachung der Besteuerung von Publikumsfonds auf Anlegerebene. Während bei früheren Fondsausschüttungen bis zu 33 Ertragsarten entsprechend dem Transparenzprinzip separat als Bemessungsbasis zur Versteuerung ausgewiesen wurden, erfolgt nach den neuen Regelungen keine Unterscheidung der einzelnen Ertragsarten mehr. In- und ausländische Publikumsfonds werden künftig direkt mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Als Kompensation für diese Steuervorbelastung auf Fondsebene bleiben in Abhängigkeit vom Inhalt der jeweiligen Fonds Teile des Ertrags von der Abgeltungssteuer auf Anlegerebene befreit. Für thesaurierende oder teilausschüttende Investmentfonds gilt als Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer auf Anlegerebene eine Vorabpauschale. Diese beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresbeginn. Sie ist begrenzt auf die positive Wertsteigerung des Fondsanteils zuzüglich der Ausschüttung. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen automatisch die bereits bestimmten Vorsteuerpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz sollen zudem durch spezielle Bestimmungen künftig sog. Cum-Cum-Geschäfte zur Umgehung der Dividendenbesteuerung unterbunden werden.
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