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Kapitalertragsteuer-Bescheinigung
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Bescheinigung des Schuldners bzw. der Kapitalerträge auszahlenden Stelle, mit der dem Empfänger die Art und Höhe der Kapitalerträge, der Zahlungstag, der Betrag der anrechenbaren Kapitalertragsteuer sowie das Finanzamt, an das die einbehaltene Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen. Die Bescheinigung muss die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthalten. Zu den einzelnen Inhalten und Mustervorgaben wird ein laufend aktualisiertes BMF-Schreiben zur Verfügung gestellt (BMF v. 15.12.2017).
Die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung enthält außerdem Name und Anschrift des Gläubigers. I.d.R. ist weiter der Zeitraum zu vermerken, für den die Erträge gezahlt wurden.
Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut bzw. eine inländische Zweigniederlassung ausländischer Banken ausgezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen (§ 45a III EStG). Kreditinstitute können statt Einzelsteuerbescheinigungen auch eine Jahressteuerbescheinigung erteilen, in der sämtliche abzugspflichtigen Kapitalerträge aufgeführt sind, die dem Inhaber des Depots innerhalb eines Kalenderjahres gutgeschrieben worden sind. Die Ausstellung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts erfolgt grundsätzlich auf den Depotinhaber, wenn nicht sicher bekannt ist, dass er nicht der Gläubiger der Kapitalerträge ist. Bei einem Gemeinschaftsdepot von Ehegatten wird die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung auf beide lautend ausgestellt. Bei einem Depot einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft kann die Bescheinigung auf die Gemeinschaft ausgestellt werden, da die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind. Treuhanddepots sind dem Treugeber zuzurechnen. Ist bei den im Depot verwahrten Wertpapieren ein Nießbrauch bestellt, so kann die Steuerbescheinigung trotzdem auf den Depotinhaber lauten. Dasselbe gilt für Anderdepots von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw.; die Bescheinigung muss mit entsprechenden Bezeichnungen, wie Nießbrauchdepot, Treuhanddepot, Anderdepot, kenntlich gemacht sein.
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