Nießbrauch
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1. Begriff: beschränkt dingliches Recht an einer Sache oder an einem Recht, aufgrund dessen der Begünstigte (Nießbraucher) Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand ziehen kann (§§ 1030, 1068 BGB). Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht, daher, soweit der Inhaber eine natürliche Person ist, nicht übertragbar (nur die Ausübung kann ggf. einem anderen überlassen oder verpfändet werden) und nicht vererblich (§ 1059 BGB). Nießbrauch selbst kann auch nicht verpfändet werden. Bei nießbrauchsberechtigten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 14 II BGB) gilt § 1059a BGB.
2. Gegenstände, die einem Nießbrauch unterliegen können: Neben Grundstücken und beweglichen Sachen können Rechte (§§ 1068 ff. BGB), insbesondere Forderungen und Wertpapiere, ein Vermögen (§ 1085 BGB), eine Erbschaft (Nachlass, § 1089 BGB) oder ein Unternehmen Gegenstand des Nießbrauchs sein. Die Bestellung eines Nießbrauchs kann auch sicherungsweise (analog zur Sicherungsübereignung) erfolgen (Sicherungsnießbrauch); sie erfolgt nach den Grundsätzen, die für die Übertragung von Sachen und Rechten gelten (§ 1032 BGB, Übereignung), bei Grundstücken durch Einigung und Eintragung in Abt. II des Grundbuchs (§ 873 BGB, Grundstücksrechte), bei Rechten nur durch Einigung, soweit nicht besondere Voraussetzungen, wie z. B. bei Grundpfandrechten, zu beachten sind.
3. Rechtsstellung des Nießbrauchers: Der Nießbraucher hat das Recht zum Besitz und zur Nutzung der Sache. Ihm stehen die Erträge zu, z. B. Mieterträge aus einem belasteten Grundstück. Nießbrauch erstreckt sich bei einem Grundstück ggf. auch auf das Zubehör (§ 1031 BGB). Der Nießbraucher hat regelmäßig die auf dem Grundstück liegenden öffentlichen Lasten und die bestehenden privatrechtlichen Lasten (z. B. Zinsen für vorrangige Grundpfandrechte) zu tragen (§ 1047 BGB).
4. Bedeutung des Nießbrauchs als Kreditsicherheit: Ein Sicherungsnießbrauch kann ggf. in Kombination mit einer Sicherungsgrundschuld zur Sicherung eines Kredites dienen. Damit wird erstrebt, dass der Gläubiger auch Zugriff auf die Nutzungen eines Gegenstandes hat.
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Nießbrauch
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- Wertpapier
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