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Revision von Kapitalrücklagen vom 07.11.2018 - 11:17

Kapitalrücklagen

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    1. Begriff: Teile des Eigenkapitals; Kapitalrücklagen sind offene Rücklagen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nicht wie Gewinnrücklagen (bzw. Ergebnisrücklagen bei Genossenschaften) aus Gewinnthesaurierung (Selbstfinanzierung) entstehen, sondern nach § 272 II HGB in besonderen Fällen der Außenfinanzierung zu bilden sind.

    2. Umfang: In die Kapitalrücklagen sind einzustellen:
    a) der Betrag, der bei Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird (Aufgeld, Agio),
    b) der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte (Wandelanleihen, Optionsanleihen) zum Erwerb von Anteilen erzielt wird,
    c) Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten sowie
    d) andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (z.B. Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern).

     

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