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Kernkapital
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Als Kernkapital wird die Summe aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital eines Instituts i.S. der CRR bezeichnet (Art. 25 CRR). Zusammen mit dem Ergänzungskapital bildet es die Eigenmittel eines Instituts (Art. 4 CXVIII CRR). Es umfasst Eigenmittelbestandteile, die einem Institut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustabdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben, und weist damit eine höhere Qualität als das Ergänzungskapital auf.
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