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kongruente Deckung
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Grund für nach § 130 InsO anfechtbare Rechtshandlung (Insolvenzanfechtung), die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in bestimmtem Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner mit Kenntnis des Gläubigers zahlungsunfähig war oder nach dem Eröffnungsantrag mit Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Kongruente Deckung gilt nicht bei Margensicherheit nach § 130 I 2 InsO (i.V.m. § 1 XVII KWG).
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