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Revision von Kreditfähigkeit vom 15.01.2018 - 15:26

Kreditfähigkeit

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    Fähigkeit, rechtswirksame Kreditverträge abzuschließen.

    Voll geschäftsfähige natürliche Personen (Geschäftsfähigkeit), juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften sind ohne Einschränkung kreditfähig. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen bedürfen zur Kreditaufnahme neben der Genehmigung durch ihre gesetzlichen Vertreter noch der familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1643 I, 1822 Nr. 8 BGB). Bei sonstigen Personengemeinschaften (v.a. bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts [BGB-Gesellschaften, GbR], Erbengemeinschaften) ist grundsätzlich die Zustimmung aller daran Beteiligten erforderlich, die sich insoweit als Gesamtschuldner verpflichten.

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