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Kreditkonversionsfaktor
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Der Kreditkonversionsfaktor (engl. Credit Conversion Factor, CCF) dient der Konvertierung außerbilanzieller Positionen in kreditrisikoäquivalente bilanzielle Positionen. Dies wird notwendig, da außerbilanzielle Positionen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einer geschätzten durchschnittlichen Höhe zu bilanziellen Positionen werden können. Beispielhaft wäre etwa die Inanspruchnahme einer zuvor erteilten – und bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme außerbilanziell zu führenden – Kreditzusage zu nennen. Der CCF dient der Einschätzung der durchschnittlichen Höhe und Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme, welche die außerbilanzielle Position zu einer bilanziellen Position umwandelt. Dabei wird der Betrag der außerbilanziellen Position mit dem gemäß Art. 111 I i.V.m. Anhang I CRR (siehe Capital Requirements Regulation) ermittelten CCF multipliziert. Für Kreditinstitute, die den Standardansatz verwenden, beträgt der CCF in Abhängigkeit vom Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme 100 Prozent (hohes Risiko), 50 Prozent (mittleres Risiko), 20 Prozent (mittleres/niedriges Risiko) oder 0 Prozent (niedriges Risiko). In der CRR wird der in der SolvV a.F. noch verwendete Begriff „Konversionsfaktor“ nicht genutzt.
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