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Kreditrisikoanpassungen, spezifische
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Spezifische Kreditrisikoanpassungen sind gemäß Art. 4 I Nr. 95 CRR (Capital Requirements Regulation) und Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 die Summe der Beträge, die vom harten Kernkapital abgezogen wurden, um ausschließlich kreditrisikobedingten und gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anerkannten Verlusten Rechnung zu tragen, unabhängig davon, ob sie sich aus Wertminderungen, Bewertungsanpassungen oder Rückstellungen ergeben. Die Beträge dürfen zudem keine allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (siehe Kreditrisikoanpassungen, allgemeine) darstellen.
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