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Kreditrisikostandardansatz
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Der Kreditrisikostandardansatz (KSA) ist das von Nicht-IRBA-Instituten (siehe IRBA-Institut) anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko. Diese sind Ausdruck der Höhe der von einem Institut aus aufsichtsrechtlichem Blickwinkel eingegangenen Risiken aus dem Kreditgeschäft und das Maß für die Quantifizierung der von diesem Institut vorzuhaltenden aufsichtsrechtlichen Eigenmittel. Die Regelungen zum KSA finden sich in den Art. 111 bis 141 CRR (Capital Requirements Regulation).
Die grundsätzliche Berechnungsweise des KSA sieht es vor, dass Kreditinstitute ihre Risikopositionswerte mit einem dem jeweiligen Risikopositionswert zuzuordnenden Risikogewicht – das derzeit standardmäßig zwischen null Prozent und 150 Prozent betragen kann – multiplizieren. Die Zuweisung des Risikogewichts hängt einerseits von der Risikopositionsklasse ab, der der Risikopositionswert zugeordnet wird. Andererseits lässt sich das Risikogewicht in manchen Risikopositionsklassen von einem Rating einer anerkannten Ratingagentur (siehe External Credit Assessment Institution, ECAI) ableiten, sofern ein solches vorhanden ist. Ansonsten wird ein von der Bonität des Schuldners unabhängiges und von der Bankenaufsicht fest veranschlagtes Risikogewicht zugeordnet, das eine für die jeweilige Forderung durchschnittlich angemessene Eigenmittelunterlegung repräsentiert. Die auf diese Weise ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko sind nach Art. 92 CRR mit mindestens acht Prozent Eigenmitteln zu unterlegen. Zusätzlich sind Eigenmittel mindestens in Höhe der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung vorzuhalten.
Der in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) heute noch verwendete Begriff „Kreditrisikostandardansatz“ ist in der CRR nicht zu finden. In der EU-Verordnung wird lediglich der Terminus „Standardansatz“ verwendet.
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