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Revision von kritische Funktionen vom 26.06.2020 - 11:06

kritische Funktionen

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    Die im Rahmen einer Bankenabwicklung systemisch wichtigen oder auch kritischen Funktionen einer Bank sind gemäß Art. 2 I Nr. 35 BRRD definiert als „Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung (…) wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte“. Zu diesen wichtigen Funktionen zählen insbesondere die Erbringung von Tätigkeiten wie Zahlungsverkehr, Kreditvergabe beziehungsweise Einlagengeschäft oder Vermögensverwaltung, welche nicht eingestellt werden können, ohne dass dies erhebliche nachteilige Folgen für die Gesamtwirtschaft sowie die Bankkunden nach sich zieht. Daneben gibt es jedoch auch Unterstützungsleistungen für kritische Funktionen zu beachten. Diese sind dann von Bedeutung, wenn ihr plötzlicher Ausfall zumindest zu einer gravierenden Beeinträchtigung einer kritischen Funktion führen würde. Bei der Bestimmung, ob es sich um eine relevante Unterstützungsleistung handelt, ist die Schwere der Konsequenzen des Ausfalls derselben relevant. Beispielhaft können hier wichtige IT-Systeme genannt werden.

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