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Revision von Kurssicherungsklausel vom 08.11.2018 - 19:28

Kurssicherungsklausel

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    vertragliche Vereinbarung zur vollkommenen oder partiellen Abwälzung eines Marktpreis(änderungs)risikos, insbes. eines Wechselkursrisikos auf einen Vertragspartner. Im Devisengeschäft wird die Kontrahierungswährung durch die Festlegung eines bestimmten Austauschverhältnisses an eine klar definierte Bezugsgröße gebunden. Eine vollständige Überwälzung gelingt, wenn die Kontrahierungswährung eins zu eins an die Entwicklung der Heimwährung des durch die Kurssicherungsklausel begünstigten Vertragspartners gebunden wird. Die Aufnahme und Ausgestaltung von Kurssicherungsklauseln hängt von der Marktmacht der Vertragsparteien ab. 

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