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Leistung erfüllungshalber
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Leistung eines anderen als des geschuldeten Gegenstandes (z. B. zahlungshalber: Hingabe eines Schecks anstelle einer Zahlung mit Bargeld oder eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf). Die Leistung erfüllungshalber bewirkt regelmäßig noch keine Erfüllung, vgl. § 364 II BGB; diese tritt erst ein, wenn dem Gläubiger die Befriedigung aus dem erfüllungshalber Zugewendeten gelingt. Bei Hingabe eines Schecks oder Wechsels zum Zwecke der Erfüllung erlischt die ursprüngliche Forderung also erst, wenn der Bezogene oder ein sonstiger aus dem Scheck oder dem Wechsel Verpflichteter tatsächlich zahlt.
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