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Leverage Ratio
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Die Bestimmungen von Basel III sehen die Einführung einer Leverage Ratio vor. In der Europäischen Union (EU) wurden diese Vorgaben durch Einführung einer Verschuldungsquote (synonym für Leverage Ratio) in Art. 429 CRR übernommen. Die Leverage Ratio ist als risikoungewichtete Höchstverschuldungsquote konzipiert. Sie soll zum einen als Korrektiv zu den risikoadjustierten Eigenkapitalmessgrößen (Eigenmittelausstattung von Instituten) dienen; zum anderen soll mit ihr der Aufbau einer übermäßigen Verschuldung im Bankensystem begrenzt und dadurch die Zyklizität des Kreditgeschäfts der Banken eingedämmt werden.
Die Leverage Ratio ist als das prozentuale Verhältnis der Kapitalmessgröße (capital measure) eines Instituts i.S. der CRR zu seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße (total exposure measure) definiert (Art. 429 II CRR). Dabei setzt sich der Zähler (Kapitalmessgröße) der Leverage Ratio aus dem Kernkapital (Summe aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital) zusammen (Art. 429 III CRR), während der Nenner (Gesamtrisikopositionsmessgröße) das Gesamtengagement eines Instituts, das sich aus Bilanzpositionen sowie außerbilanziellen Positionen zusammensetzt, umfasst.
Zur Erprobung der Leverage Ratio wurde ihre Höhe während einer ersten Beobachtungsphase auf einen Wert von drei Prozent festgesetzt. Während dieser Beobachtungsphase, die sich auf den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 1.1.2017 erstreckte, wurden die Eingangsgrößen der Leverage Ratio, die Leverage Ratio selbst sowie ihre Entwicklung im Vergleich zu den risikoadjustierten Kenngrößen analysiert. Wies ein Institut während der Beobachtungsphase eine Leverage Ratio von mehr als drei Prozent auf, wurde dies durch die Bankenaufsichtsbehörde nicht sanktioniert. Ab dem 1.1.2015 erfolgte die verpflichtende Offenlegung der Leverage Ratio und ihrer Komponenten durch die Institute. Auf der Grundlage der während der Beobachtungsphase gewonnenen Erkenntnisse soll zunächst eine angemessene Überprüfung und Kalibrierung der Leverage Ratio erfolgen. Aufbauend auf diesen Ergebnissen sollen ggf. Anpassungen vorgenommen und die Kennzahl in die verbindlichen Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1 des Baseler Aufsichtssystems) integriert werden. Die bankenaufsichtsrechtliche Vorgabe einer maximalen Höhe der Leverage Ratio würde das maximal mögliche Geschäftsvolumen eines Instituts durch die Höhe seines vorhandenen Kernkapitals begrenzen.
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