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Medaillen
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münzähnliche metallische Gegenstände, z.B. Gedenk- oder Schaumünzen, denen kein Nennwert aufgeprägt ist und die daher kein Zahlungsmittel sind. Medaillen werden oft in Münzstätten hergestellt, die auch Scheidemünzen ausprägen. Kraft seiner Münzhoheit hat in Deutschland der Bund Vorschriften über Medaillen erlassen, um der Verwechslungsgefahr mit Bundes- und mit Euro-Münzen vorzubeugen und die Ahndung von Fälschungen wie sonstigen Verstößen zu bewirken. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 12 MünzG sowie Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken i.d.F. vom 16.11.1999 (BGBl. I S. 2402). Die EU-Verordnung ([EG] 2182/2004 v. 6.12.2004, ABl. L 373, 1, zuletzt geändert durch VO [EG] Nr. 46/2009 v. 18.12.2008, ABl. 2009 L 17, 5) über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen untersagt es, Medaillen und Münzstücke herzustellen und zu verbreiten, sofern sie im Hinblick auf Münzbild oder Rändelung den Euro-Münzen ähneln.
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