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Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenes Rundschreiben 34/2002 (BA) zu Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (MaK) vom 20.12.2002, dessen Regelungen ab 30.6.2004 für alle Kreditinstitute (Banken) in Deutschland galten. Ziel war die Funktionstrennung zwischen den Bereichen „Markt” (Gewinnung und Betreuung von Kunden und erste Beurteilung des Adressenausfallrisikos) und „Marktfolge” (spätere Beurteilungen des Adressenausfallrisikos bzw. 2. Votum) und somit die Begrenzung der Risiken der Banken aus dem Kreditgeschäft. Zudem waren „Markt” und „Marktfolge” bis in die Ebene der Geschäftsleitung hinauf organisatorisch zu trennen. Der dritte Bereich, den die MaK behandelten, die Kreditrisikoüberwachung, sollte zumindest bis oberhalb der Geschäftsleitungsebene organisatorisch eigenständig sein; im Vorstand durfte der Marktfolge-Vorstand auch das Ressort Kreditrisikoüberwachung einnehmen.

    Die MaK wurden mit Rundschreiben 18/2005 der BaFin vom 20.12.2005 durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ersetzt.

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